Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 153 Überschussbeteiligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 73
Nach Gewicht
- BGH, 27.06.2018 – IV ZR 201/17Kapitalbildende Lebensversicherung: Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung zum Vorbehalt aufsichtsrechtlicher Regelungen bei der Ermittlung der BewertungsreserveZitiert von 10
- BVerfG, 17.02.2017 – 1 BvR 781/15Nichtannahmebeschluss: Verfassungsgerichtliche Nachprüfung der Verletzung gesetzgeberischer Schutzpflichten auf Evidenzkontrolle beschränkt - hier: Schutzpflicht des Gesetzgebers bzgl Ansprüchen Versicherter auf Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungsverträgen und Erfordernis der effektiven Durchsetzung dieses Rechts (BVerfGE 114, 73) - Rüge einer Verletzung gesetzgeberischer Schutzpflichten im Hinblick auf § 153 VVG 2008 nicht hinreichend substantiiertZitiert von 11
- BGH, 11.02.2015 – IV ZR 213/14Kapitalbildende Lebensversicherung: Angemessene Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und BewertungsreservenZitiert von 36
- BGH, 20.01.2021 – IV ZR 318/19Beteiligung an den Bewertungsreserven bei Beendigung der Kapitallebensversicherung: Geltung der Ausschüttungssperre für den Bilanzgewinn bei einem Gewinnabführungsvertrag; Ermittlung des Sicherungsbedarfs; sekundäre Darlegungslast des VersicherersZitiert von 2
- BGH, 18.09.2024 – IV ZR 436/22Private Rentenversicherung: Ermittlung der Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung; Verteilung der Überschüsse; Wirksamkeit einer Klausel über die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren; Wirksamkeit von Bestimmungen zum Stornoabzug für erhöhte Verwaltungsaufwendungen bei Beitragsfreistellung und KündigungZitiert von 12
- BGH, 01.06.2016 – IV ZR 507/15Private Rentenversicherung/kapitalbildende Lebensversicherung: Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers bei Beteiligung an den Überschüssen und BewertungsreservenZitiert von 21
Zuletzt entschieden
- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 142/24Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse - Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht
- LG Hannover, 28.11.2024 – 19 O 161/23
- BGH, 12.06.2024 – IV ZR 437/22Berufsunfähigkeitsversicherung: Wirksamkeit von die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer betreffenden Klauseln in den Allgemeinen VersicherungsbedingungenZitiert von 3
73 Entscheidungen zu § 153 VVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/153#abs-1 (1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann nur insgesamt ausgeschlossen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/153#abs-2 (2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Überschuss nach einem verursachungsorientierten Verfahren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. Die Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 des Handelsgesetzbuchs bleiben unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/153#abs-3 (3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zuteilung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Regelungen zur Sicherstellung der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen, insbesondere die §§ 89, 124 Absatz 1, § 139 Absatz 3 und 4 und die §§ 140 sowie 214 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/153#abs-4 (4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt.